§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Europa-Union Deutschland, Regionalverband Hannover e. V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nr. VR 2017 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
Der Verein wurde am 27.04.1954 errichtet.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die örtliche Zuständigkeit des Regionalverbands Hannover erstreckt sich über die Region Hannover einschließlich der kreisfreien Landeshauptstadt Hannover, sowie über Landkreise in unmittelbarer Nachbarschaft der Region Hannover, für die nicht die örtliche Zuständigkeit von einem anderen Kreis- oder Regionalverband der Europa-Union beansprucht wird.
§ 2 Aufgabe und Ziel
1. Der Regionalverband Hannover e. V. verfolgt als Teil einer europaweiten Bürgerbewegung das Ziel, die Einigungsprozesse zwischen den Völkern und Staaten Europas voranzubringen und zu ihrer Vereinigung in Freiheit, Frieden und Demokratie beizutragen. Er tritt für die Schaffung eines Bundesstaates auf föderativer und demokratisch-rechtsstaatlicher Grundlage ein. Er ist dabei der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ihren Grundwerten und Grundfreiheiten und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Regionalverband Hannover e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Regionalverband ist eine unabhängige, überparteiliche und überkonfessionelle Organisation; er ist keine politische Partei. Der Regionalverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Regionalverbandes dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten auch keine Gewinnanteile am Vereinsvermögen, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder Aufhebung des Regionalverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Vorstand des Regionalverbandes ist ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen so anzuwenden, gegebenenfalls auch in Abweichung oder Ergänzung des Wortlauts, dass die steuerliche Anerkennung gewährleistet ist
a) für den Regionalverband hinsichtlich seiner Gemeinnützigkeit
b) für Mitgliedsbeiträge und Spenden als besonders begünstigte abzugsfähige Sonderausgaben zur Förderung gemeinnütziger Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich, durch E-Mail oder auf dafür eigens eingerichtetem elektronischem Wege erfolgen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung des Austritts muss schriftlich oder durch E-Mail erfolgen. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Austrittserklärung bleibt unberührt.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich oder durch E-Mail mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, Aufgabe und Ziel des Vereins gefährdet, oder durch sein Verhalten das öffentliche Ansehen des Vereins schädigt, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief oder im Wege der öffentlichen Zustellung zuzustellen. Die Entscheidung wird – unbeschadet eines etwaigen Rechtsmittels – mit der Zustellung wirksam.
§ 6 Finanzen
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Die Höhe des Jahresbeitrags innerhalb eines von der Mitgliederversammlung festgesetzten Rahmens sowie Beitragsstufen und Einzelheiten zur Abwicklung der Beitragserhebung legt der Vorstand in einer Beitragsordnung fest.
3. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Verein zieht den Mitgliedsbeitrag unter Angabe seiner Gläubiger-ID (DE04ZZZ00001919721) und der Mandatsreferenz, im Regelfall die interne Vereins-Mitgliedsnummer, ein. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages, der Gebühren oder der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand diesem ausnahmsweise die Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen durch Überweisung gestatten.
4. Die Kassenführung obliegt dem Kassenwart. Bei seiner Verhinderung bestimmt der Vorstand einen Vertreter.
5. Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der geschäftsführende Vorstand kann eine außerordentliche Prüfung anordnen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) Festsetzung eines Rahmens für die Höhe der Jahresbeiträge
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Wahl der Kassenprüfer
h) Wahl der Delegierten
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der Vorstand lädt die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung durch E-Mail. Die Einladung gilt als dem Mitglied am Tage der Absendung der Einladung zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich oder durch E-Mail bekannt gegebene E-Mailadresse gerichtet ist. Für die Bereitstellung einer funktionsfähigen E-Mailadresse sind die Mitglieder selbst verantwortlich.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
2. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit, die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
7. Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder durch E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8, 9 und 10 entsprechend.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand leitet den Regionalverband. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig und verantwortlich und führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes.
2. Der Vorstand besteht aus
a) einem Geschäftsführenden Vorstand
b) einem erweiterten Vorstand
3. Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Kassenwart
d) der Schriftführer
4. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) der Geschäftsführende Vorstand
b) bis zu fünf weitere Mitglieder
5. Der Geschäftsführende Vorstand bildet den Vorstand im Sinne des Vereinsrechts des § 26 BGB. Der Regionalverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
§ 13 Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 14 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder durch E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
2. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 15 Auflösung und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Europa-Union Deutschland, Landesverband Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.